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Während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rürup zunehmend voll besteuert werden, genießen private Rentenversicherungen der dritten Schicht einen enormen Steuervorteil: die Ertragsanteilsbesteuerung. Nur ein Bruchteil der Rente wird besteuert.

Was ist die Ertragsanteilsbesteuerung?

Bei einer privaten Rentenversicherung wird nicht die gesamte Rente besteuert, sondern nur der sogenannte Ertragsanteil. Dieser stellt den pauschalierten Ertrag dar, den der Gesetzgeber für die Rentenphase unterstellt. Der Rest gilt als Rückzahlung des bereits versteuerten Kapitals.

Ertragsanteilsbesteuerung: Der steuerliche Trumpf der privaten Rentenversicherung

Ertragsanteile nach Rentenbeginnalter

Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil Steuerfreier Anteil
60 Jahre 22 % 78 %
62 Jahre 21 % 79 %
63 Jahre 20 % 80 %
65 Jahre 18 % 82 %
67 Jahre 17 % 83 %
70 Jahre 15 % 85 %

Rechenbeispiel

Monatliche Privatrente: 1.000 €, Rentenbeginn: 67 Jahre, Ertragsanteil: 17 %.

  • Steuerpflichtiger Anteil: 170 €/Monat (2.040 €/Jahr)
  • Bei persönlichem Steuersatz von 25 %: nur 42,50 € Steuern/Monat
  • Effektive Steuerlast: nur 4,25 % der Gesamtrente

Zum Vergleich: Eine Rürup-Rente von 1.000 € wäre bei Rentenbeginn 2040 zu ca. 95 % steuerpflichtig – also 950 € steuerpflichtig statt nur 170 €.

Wann ist die private Rente dem Rürup vorzuziehen?

Die Ertragsanteilsbesteuerung macht die private Rente dann besonders attraktiv, wenn:

  • Der Rürup-Höchstbeitrag bereits ausgeschöpft ist
  • Flexibilität bei der Auszahlung gewünscht ist
  • Eine Vererbbarkeit des Kapitals wichtig ist
  • Im Alter ein höherer Steuersatz erwartet wird

Fazit

Die Ertragsanteilsbesteuerung ist ein oft übersehener Steuervorteil der privaten Rentenversicherung. Gerade in Kombination mit der maximalen Nutzung von Schicht 1 und 2 wird die dritte Schicht zum steuerlich optimalen Auffangbecken für weiteres Vorsorgekapital.

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