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Denkmalgeschützte Immobilien bieten eine der höchsten steuerlichen Förderungen im deutschen Immobilienrecht. Durch die erhöhte Abschreibung auf Sanierungskosten können Investoren ihre Steuerlast massiv senken – bei gleichzeitig kulturellem Mehrwert.

Die Denkmal-AfA nach § 7i EStG (Vermietung)

Sanierungskosten für denkmalgeschützte Immobilien, die vermietet werden, können wie folgt abgeschrieben werden:

Denkmalschutz-Immobilien: Erhöhte Abschreibung als Steuerstrategie
  • Jahre 1 bis 8: 9 % der Sanierungskosten pro Jahr
  • Jahre 9 bis 12: 7 % der Sanierungskosten pro Jahr
  • Gesamt: 100 % der Sanierungskosten in 12 Jahren

Zusätzlich kommt die reguläre AfA auf den Altbauanteil (2 % oder 2,5 % je nach Baujahr).

Denkmal-AfA bei Eigennutzung nach § 10f EStG

Auch Selbstnutzer profitieren: 9 % der Sanierungskosten können über 10 Jahre als Sonderausgaben abgesetzt werden – insgesamt 90 % der Sanierungskosten.

Rechenbeispiel Kapitalanleger

Kaufpreis Denkmalimmobilie: 250.000 €, davon Sanierungskosten: 150.000 €, Altbauanteil: 100.000 €.

AfA-Komponente Jährlich (Jahre 1-8)
Denkmal-AfA (9 % auf 150.000 €) 13.500 €
Reguläre AfA (2,5 % auf 100.000 €) 2.500 €
Gesamt-AfA 16.000 €

Bei 42 % Grenzsteuersatz: 6.720 € Steuerersparnis pro Jahr – allein durch die Abschreibung.

Voraussetzungen

  • Die Immobilie muss in der Denkmalliste eingetragen sein
  • Die Sanierung muss vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden
  • Eine Bescheinigung der Denkmalbehörde über die anerkannten Kosten ist erforderlich
  • Nur Sanierungskosten sind erhöht abschreibbar, nicht der Kaufpreis des Altbaus

Risiken und Nachteile

  • Höhere Kaufpreise als bei vergleichbaren nicht-denkmalgeschützten Immobilien
  • Sanierungskosten können den geplanten Rahmen überschreiten
  • Auflagen der Denkmalbehörde schränken Gestaltungsfreiheit ein
  • Längere Sanierungszeiten und damit späterer Mietbeginn

Fazit

Denkmalschutz-Immobilien sind ein Premium-Steuerinstrument für Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz. Die erhöhte AfA von bis zu 9 % jährlich auf Sanierungskosten ist im deutschen Steuerrecht nahezu einzigartig. Entscheidend ist eine sorgfältige Auswahl des Objekts und eine realistische Kalkulation der Sanierungskosten.

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